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Gewerbeschädigende Äußerungen in einem Internetforum
OLG München, Urteil vom 17.05.2002, 21 U 5569/01

» TDG § 5
Eine Privilegierung nach dem TDG kommt für den Hostprovider nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen im Rahmen eines Meinungsforums hat. Eine derartige Kenntnis ist im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht, wenn der Hostprovider nach eigenem Vortrag die Website alle 2-3 Tage untersucht hat, die Inhalte der Website vom Umfang her überschaubar waren und der Hostprovider selbst Beiträge in das Forum eingestellt hat. Die Kenntnis der Verfügungsbeklagten von der Existenz des konkreten Dateiinhalts genügt, die Kenntnis oder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sind nach § 5 TDG a.F. nicht erforderlich.
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