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Stelleninseratewerbung an Buchhalter
HG Wien,
Urteil vom 20.04.2005,
60 R 44/05h |
» TKG § 107 |
» EG-Vertrag Art. 177 |
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Einem selbständigen Buchhalter ist es jedenfalls dienlich, Stelleninserate für allfällige Angestellte schalten zu können. Ein auf Unterlassung entsprechender E-mails gerichteter Anspruch ist daher abzuweisen, zumal der fehlende Hinweis nach § 107 TKG noch am selben Tag ergänzt wurde.
Da sich die Datenschutzrichtlinie nur an Mitgliedsstaaten wendet und eine un-mittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht besteht, ist die Anregung des Berufungswerbers auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht aufzugreifen. |
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