Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Arzneimittelvertrieb im Internet
BGH,
Urteil vom 30.03.2006,
I ZR 24/03 |
» UWG § 4 |
» TDG § 4 |
» EuGVÜ Art. 5 |
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Die Beklagte, die in Holland zulässiger Weise Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertreibt, wies auf der Website darauf hin, dass sie nicht nach Deutschland liefere, tatsächlich tat sie das aber doch. Der klägerische Wettbewerbsverein klagte gestützt auf das deutsche Arzneimittelgesetz auf Unterlassung. Das deutsche Erstgericht bejahte seine internationale Zuständigkeit und verurteilte die Beklagte, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gab der Revision keine Folge. Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt. |
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Obelix
OLG Hamburg,
Urteil vom 22.03.2006,
5 U 188/04 |
» GMV Art 9 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Die Klägerin ist Verlegerin der "Asterix"-Hefte, das beklagte Möbel- und Einrichtungshaus wirbt mit dem Slogan "Möbelix kost fast nix". Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das OLG bestätigt. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. |
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Domaincatching
LG München I,
Urteil vom 21.03.2006,
33 O 22666/05 |
» UWG § 3, § 8, § 12 |
» BGB § 826, § 1004 |
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Der Gebrauch des Namens (hier eines Gemeindenamens) eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung und damit die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Namensrechtinhabers dar. Wenn die Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeichen- oder Namensinhaber die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse den Zeichen- oder Namensinhaber behindern oder ihn dazu bringen will, ihm die Domain abzukaufen oder Nutzungsentgelte zu bezahlen, liegt eine sittenwidrige Behinderung vor. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der Domaingrabber planmäßig nach frei gewordenen Domains sucht und dann auch Domains registriert, die nach ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um Namen oder Firmen handelt. |
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lotto-betrug.de
LG Frankfurt,
Beschluss vom 20.03.2006,
2/03 O 112/05 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Beklagte unter der genannten Domain über ihn berichtet. Das Gericht wies das auf Kosten eingeschränkte Begehren (in der Hauptsache hatten es die Parteien für erledigt erklärt) ab. Aus der Domain-Bezeichnung lotto-betrug.de lasse sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind. Die Website enthalte keine unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, sondern nur Meinungen zu einem komplexen Sachverhalt, die durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. |
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j***.de - unberechtigter Dispute-Eintrag
OLG Köln,
Urteil vom 17.03.2006,
6 U 163/05 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger wehrt sich gegen den Dispute-Eintrag der Beklagten, die ein besseres Recht an der Domain behauptet. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG bestätigt. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "j***.de" als Portal mit Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Computer, Datenverarbeitung und Telekommunikation" geschützten gleich lautenden Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht. Die Homepage ist nicht die Ware, sondern nur das Mittel zum Anbieten der Produkte. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann. |
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kettenzüge.de
OLG Dresden,
Urteil vom 07.03.2006,
14 U 2293/05 |
» MarkenG § 5 |
» BGB § 12 |
» UWG § 8 |
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Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist. |
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post.com
WIPO,
Urteil vom 01.03.2006,
D2006-0001 |
Die deutsche Post klagt einen Amerikaner, der zahlreiche Domains registriert hat. Das Schiedsgericht wies die Klage ab, da die Marken der Post großteils prioritätsjünger sind als die Domain des Beklagten. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die Domain für einen E-Mail-Dienst genutzt und habe daher sowohl ein Recht als auch ein Interesse an der Domain. Böswilligkeit zum Zeitpunkt der Registrierung war nicht nachweisbar. |
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Verwendung einer Marke als Meta-Tag ist keine Verletzungshandlung
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 14.02.2006,
I-20 U 195/05 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» UWG § 4 |
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Die Antragsgegnerin verwendet das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin "snow24" in den Meta-Tags seiner Website. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt.
Das OLG gab der Revision Folge und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne ist lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Dies ist bei einer Verwendung als Metatag nicht der Fall (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung). |
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"B. E. nackt" - Störerhaftung bei Einbinden fremder
Kammergericht,
Urteil vom 10.02.2006,
9 U 105/05 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Die Antragstellerin ist Fernsehmoderatorin. Wurde bei der Suchmaschine MSN ihr Name mit dem Zusatz "nackt" eingegeben, öffnete sich eine Webseite unter der Domain "schlampenforum.com" mit pornographischen Inhalten und einer Frame-Seite der Beklagten unter der Domain sex3.de.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Kammergericht wies ab. Als Störer kann jeder in Anspruch genommen werden, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung von nach §§ 823, 1004 BGB geschützten absoluten Rechten beigetragen hat. Wird geltend gemacht, dass nach Eingabe des Namens in einem Internet-Suchdienst persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge erscheinen, ist demnach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der Störer willentlich und adäquat kausal - etwa durch Setzen von Metatags - hierzu beigetragen hat. Sind Metatags nicht nachweisbar oder nicht vorhanden, reicht es nicht aus, dass vorgetragen wird, die Internetseite sei per Framing in eine andere Internetseite eingebunden worden, da damit noch nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass diese Einbindung nur mit Zutun des Domaininhabers der eingebundenen Seite erfolgen konnte. |
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Cybersky
OLG Hamburg,
Urteil vom 08.02.2006,
5 U 78/05 |
» UrhG § 87 |
» UWG § 3 |
» UWG § 4 |
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§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfasst auch das ausschließliche Recht, Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 1 UrhG nimmt auf § 19a UrhG Bezug, der die Werkverwertung in digitalen Datennetzen betrifft und damit auch Übertragungs- und Wahrnehmungsformen mittels des Internets betrifft. Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt (vorliegend: Produkt zur Errichtung eines peer-to-peer Netzwerks zur Übertragung verschlüsselt gesendeter Fernsehprogramme im Internet) auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt noch nicht zur Rechtsfolge eines allgemeinen oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots. Anders ist dies aber, wenn der Anbieter des Produkts die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen und in seiner Absatzwerbung herausstellt und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung erhebt. Die Haftung des Anbieters des Produkts gründet sich dann nicht auf das rechtsverletzende Handeln Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Erwerbern die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet oder nahelegt. Der als Störer in Anspruch genommene Hersteller des Produkts muss im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen treffen, durch die die Rechtsverletzungen möglichst verhindert werden. Ein wirksamer Schutzmechanismus kann darin bestehen, dass die Software ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen oder einen Transport der rechtsverletzenden Programme ausschließt. |
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Urheberrechtsfähigkeit von Webdesign
LG Berlin,
Urteil vom 26.01.2006,
16 O 543/05 |
» UrhG § 2 |
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Die Parteien bieten im Internet die kostenlose Gestaltung von Websites an. Der Beklagte bediente sich dabei im wesentlichen der Texte der Klägerin. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung macht die Klägerin die Abmahnkosten geltend.
Das LG gab der Klage statt. Werbetexte, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und ein Unternehmen zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot darstellen, lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und ihm dadurch Sprachwerkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nach den Grundsätzen der kleinen Münze verleiht. |
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wahltipp.de
LG Düsseldorf,
Beschluss vom 25.01.2006,
2a O 267/05 |
» MarkenG § 14 |
» GKG § 12b |
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Die Rundfunkanstalten des ARD forderten die Domain vom Inhaber unter Hinweis auf ihre Marke ARD-Wahltipp. Die Domaininhaberin brachte eine negative Feststellungsklage ein und obsiegte. Es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG vor, weil prägend für die Marke die Abkürzung ARD sei. Bei der Bemessung des Streitwertes, der von der Klägerin mit EUR 50.000 bemessen worden war, sei maßgebend das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers und nicht der Wert der Domain. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich: der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichens und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Marktwert eines Kennzeichens wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt, insbesondere die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, den Bekanntheitsgrad und den Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern in der Öffentlichkeit und den Grad der originären Kennzeichnungskraft. Markenrechtsverfahren würden üblicherweise mit EUR 60.000 bewertet, sodass der Streitwert jedenfalls angemessen sei. |
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Keine Datenspeicherung bei Flatrate
LG Darmstadt,
Urteil vom 25.01.2006,
25 S 118/2005 |
» TKG § 97 |
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Der Kläger war wegen eines Foreneintrages strafrechtlich verfolgt, dann aber freigesprochen worden. Die Verfolgung war deswegen möglich, weil die Beklagte als Provider die zur IP-Adresse gehörigen Daten des Klägers bekanntgegeben hatte. Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung der Speicherung und Löschung der Daten.
Das AG gab der Klage statt. Das Gericht hielt zwar für vertretbar, dass es mehrere Tage dauert, bis die Daten gelöscht werden, es untersagte aber die dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Eine Speicherung darüber hinaus verstoße gegen § 97 Abs. 3 TKG. Das LG bestätigte diese Entscheidung. Die Daten dürften im bisherigen Umfang nicht einmal erhoben, geschweige denn gespeichert werden. |
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Mehrwertdienst über Dialer
AG Burgdorf,
Urteil vom 24.01.2006,
3 C 372/05 |
» BGB § 311, § 278 |
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Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig. |
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Mehrwertdienst über Dialer
AG Burgdorf,
Urteil vom 24.01.2006,
3 C 372/05 |
» BGB § 311, § 278 |
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Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig. |
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Klagebefugnis eines Verbandes bei Internet-Streitigkeiten
OLG Celle,
Urteil vom 19.01.2006,
13 U 191/05 |
» UWG § 8 |
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Der klagende Wettbewerbsverein klagt einen Anbieter von Pornographie im Internet wegen Wettbewerbsverstößen (ungenügende Altersverifikation).
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es die Zugangsbeschränkung für ausreichend erachtete. Das Berufungsgericht bestätigt im Resultat die abweisende Entscheidung, verneint allerdings bereits die Aktivlegitimation der Klägerin. Bei der Frage, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen. Der maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt, es reicht nicht aus, dass Tochtergesellschaften von Mitgliedern die Voraussetzungen erfüllen, es wäre denn, diese hätten ausdrücklich die Muttergesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Die Geschäftstätigkeit erstreckt sich bei dem über das Internet bereitgestellte Angebot der Beklagten auf das gesamte Bundesgebiet. Die den sachlichen Markt betreffende Voraussetzung, dass Waren oder Dienstleistungen "gleicher oder verwandter Art" vertrieben werden müssen, ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Waren (Dienstleistungen) des einen Mitbewerbers durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Im gegenständlichen Fall gehört dem klagenden Verband überhaupt kein Pornoanbieter an. |
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Handy-Klingeltöne II
OLG Hamburg,
Urteil vom 18.01.2006,
5 U 58/05 |
» UrhG § 14 |
» UrhG § 23 |
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Kläger sind Komponist und Musikverlag eines Popsongs, der von der beklagten Gesellschaft in der Schweiz ohne Lizenzvertrag über das Internet als Klingelton vertrieben wird. Die Beklagte beruft sich auf einen Vertrag mit der Schweizer Verwertungsgesellschaft und deren Austauschverträgen mit der GEMA. Der Standardvertrag der GEMA wurde im Sommer 2002 um Ruftonmelodien erweitert.
Das Erstgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, das OLG bestätigt diese Entscheidung. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat. |
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Verwendung eines fremden Passwortes bei einer Internet-Auktion
OLG Köln,
Urteil vom 13.01.2006,
19 U 120/05 |
» BGB §§ 145 |
» BGB §§ 164 ff |
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Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Beim Handeln unter fremdem Namen finden auch im Internetverkehr die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung. Erfolgt danach eine Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Für einen hinreichenden Anknüpfungstatbestand einer möglichen Haftung nach den Grundsätzen zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genügt es nicht, dass jemand sich als Nutzer der Internet-Plattform "ebay" hat registrieren lassen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag angesichts der nach wie vor unvermindert gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten. Vielmehr muss das Handeln des "Vertreters" im Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände zugerechnet werden können. |
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Unerlaubte Installierung einer Anonymisierungssoftware
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 12.01.2006,
2 AZR 179/05 |
» BGB § 174, § 626, BAT § 54 |
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Durch das unerlaubte Herunterladen und Installieren einer Anonymisierungssoftware infolge einer privaten Nutzung des Internet während der Arbeitszeit verletzt ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten insbesondere dann, wenn sich aus einer Dienstanweisung bzw. einer Dienstvereinbarung das Verbot einer Installation privater Software ergibt. Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist in diesen Fällen ohne vorherige Abmahnung möglich, da es sich um eine schwere Verletzung der Dienstpflichten handelt, dem Arbeitnehmer zumindest aufgrund der Dienstanweisung die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennbar ist und er nicht mit der Duldung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen kann. Ob der damit an sich gegebene Grund zur ordentlichen Kündigung die ausgesprochene Kündigung trägt, bleibt der Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten, bei der die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft etc.) ebenfalls zu berücksichtigen sind. |
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Verjährungsunterbrechung bei mittels EDV erstellter und nicht unterzeichneter Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens
OLG Hamburg,
Beschluss vom 10.01.2006,
I-88/05 |
» OWiG § 33 |
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Gegenstand ist eine Verfolgung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Das OLG stellte das Verfahren wegen Verjährung ein, weil die erste wirksame Verfolgungshandlung zu spät gesetzt worden war. Der Grundsatz, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) nur dann die Verjährung wirksam unterbricht, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne daß der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (so zuletzt OLG Dresden in DAR 2005, 570, 571), gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 33 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn die den Sachbearbeiter ausweisende Anordnung elektronisch im System hinterlegt ist und ein Missbrauch durch eine jedem Sachbearbeiter individuell zugeordnete - durch Password gesicherte - Kennung ausgeschlossen erscheint. |
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