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LG München, Urteil vom 04.07.2006, 33 O 2343/06

» BGB § 12, § 826, § 1004
Die Beklagten registrierten planmäßig freigewordene Domains, die sie mit dem Programm "k2.exe" ausforschten. Diese Domains verwendeten sie dann als Zugang zu eigenen Sex-Seiten. Nach Aufforderung durch die Klägerin löschten die Beklagten die Domain.
Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar; ganz besonders ist das dann der Fall, wenn unter diesem Namen dann Hardcore-Sex präsentiert wird. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim Domain-Grabbing kann auch vorliegen, wenn der Domain-Grabber planmäßig freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt.

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