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Warnliste der Banken
OGH,
Beschluss vom 15.12.2005,
6 Ob 275/05t |
» DSG § 6 |
» DSG § 18 |
» MedienG § 7 |
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Es geht hier einerseits um eine Inanspruchnahme des beklagten Rechtsanwaltes als Bürge für einen Kredit und andererseits um eine Widerklage des Rechtsanwaltes, gestützt auf Schadenersatz und Entschädigung nach dem Mediengesetz wegen seiner rechtswidrigen Aufnahme in die Warnliste der Banken. Die Aufnahme in die schwarzen Listen der Banken darf nach dem Bescheid der Datenschutzkommission nur nach vorheriger Verständigung erfolgen.
Das Erstgericht gab beiden Klagen statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil gegen den Rechtsanwalt und hob das andere Urteil zur näheren Prüfung der Höhe auf, wobei es aber von einer dem Grunde nach gegebenen Haftung der Bank ausging.
Der OGH gab beiden Rechtsmitteln nicht Folge. Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar. Wird ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz in die Warnliste der Banken" aufgenommen, so untergräbt die dadurch verbreitete Annahme, er sei als Rechtsanwalt kreditunwürdig, sein Ansehen bei Klienten und unter Kollegen und ist geeignet, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen und sogar seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für den Zuspruch eines immateriellen Schadens dem Grunde nach gegeben sind. Eine Zustimmungsklausel ist ungültig, wenn sie den Betroffenen nicht in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung der Daten einwilligen lässt. |
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