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Hotel Video
OGH,
Beschluss vom 17.06.1986,
4 Ob 309/86 |
» UrhG § 18 |
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Die Erstbeklagte stellt u.a. für die Hotels der Zweitbeklagten zentrale Anlagen zum Abspielen von Videos in den Hotelzimmern zur Verfügung. Die Klägerin ist Inhaberin von Filmrechten und klagt auf Unterlassung.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag Folge, das Rekursgericht wies ab.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise statt. Für die Frage des Vorliegens einer öffentlichen Aufführung im Sinne des § 18 UrhG ist die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen ein Werk vermittelt wird, nicht entscheidend; es kommt vielmehr auf die Öffentlichkeit der Zugänglichmachung eines Werkes an und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen wird. Die Übertragung von Videofilmen aus einer Hotelzentrale in die einzelnen Zimmer dieses Hotels fällt nicht unter das dem Urheber vorbehaltene Drahtfunkrecht, wohl aber handelt es sich dabei um eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 18 UrhG. Der entgeltliche Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt nicht dazu, mit seiner Hilfe das Werk öffentlich aufzuführen. |
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