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Untersagte Äußerung im Online-Archiv
OLG München,
Beschluss vom 11.11.2002,
21 W 1991/02 |
Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende
Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war.
OLG: Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann auch dadurch geschehen, dass die verbotene Äußerung im Online-Archiv einer Homepage enthalten ist. |
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