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TKG § 101 (alte Fassung)
UVS Steiermark,
Beschluss vom 29.03.2002,
GZ 30.2-153/2001 |
Eine unverlangte SMS-Nachricht mit dem Inhalt: "Firma P. ... Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir gratulieren!" stellt nicht nur eine unzulässige Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers dar (Übertretung nach § 101 TKG), sondern auch eine grobe Belästigung des betreffenden Benützers (Übertretung nach § 75 Abs 1 Z 2 TKG); ein Betrug nach § 146 StGB liegt nicht vor, wenn die erhöhten Telefongebühren bekanntgegeben und die Gewinne auf Verlangen ausbezahlt werden. |
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