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Haftung des Werbeunternehmens für Werbe-Mailings
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, I-5 U 39/02

Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft, weil der Wettbewerbsverstoß den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart haben, so z.B. wenn der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen sollte und die geplante Werbemaßnahme noch im Ideenstadium ist. Sind jedoch bereits Handmuster für die Werbemaßnahme erstellt, müssen diese wettbewerbsrechtlich zulässig sein, was durch das Werbeunternehmen zu überprüfen ist. Der bloße Hinweis des Werbeunternehmers darauf, dass er die geschuldete Werkleistung nicht auf Mangelfreiheit geprüft habe, lässt den Sachmangel grundsätzlich nicht entfallen.

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