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Advanced Microwave Systems
OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, 5 U 74/04

» UWG § 3, § 4
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Messgeräte und Mikrowellentechnik geschäftlich tätig. Der Kläger firmiert unter AMS Advanced Microwave Systems. Die Beklagten registrierten insgesamt 10 Domains mit diesem Begriff.
Das Erstgericht erließ eine Unterlassungs-EV. Das OLG bestätigte. Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.

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