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5htp.at - Haftung der Domainvergabestelle
OGH, Beschluss vom 19.12.2006, 4 Ob 229/06i

» MSchG § 10a
» MSchG § 10
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "5 HTP" und vertreibt unter dieser Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel. Die Erstbeklagte vertrieb über ihre Website unter der Domain 5htp.at ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel. Zweitbeklagte ist die .at-Domainvergabestelle.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Die Domainvergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht. Die Rechtsverletzung war für die Zweitbeklagte trotz Abmahnung nicht offenkundig. Durch das Anbieten von 5-HTP-Produkten auf der Website der Erstbeklagten ist ein Markenrechtseingriff nicht offenkundig, da die Bezeichnung der entsprechenden Ware durch den Markeninhaber nicht untersagt werden kann. Damit konnte die Zweitbeklagte annehmen, dass unabhängig vom Nachweis der Marke kein Schutzrechtseingriff vorlag. Sobald aber eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt, ist der Schutzrechtseingriff für die Vergabestelle offenkundig.

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