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Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
BGH,
Urteil vom 12.07.2007,
I ZR 18/04 |
» TDG § 5 |
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Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
Das Erstgericht ging von einer generellen Haftungsbefreiung aus und wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gibt der Revision Folge und hob das Urteil auf, da noch notwendige Feststellungen fehlten. Das Haftungsprivileg für Hostprovider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hat die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Die Beklagte müsse daher wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie muss deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten werden. Als gleichartig kämen auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. eBay treffen aber keine unzumutbaren Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. |
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