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Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und Gerichtsprotokollen von Rechtshilfevernehmungen
OLG Innsbruck,
Urteil vom 18.02.2009,
2 R 257/08y |
» ABGB § 16 |
» DSG 2000 § 4 |
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Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie eines Gerichtsprotokolles einer nichtöffentlichen Verhandlung.
Im Provisorialverfahren wurde der Unterlassungsgericht vom Erstgericht und vom Rekursgericht (OLG-Entscheidung) abgewiesen. Im Hauptverfahren wies das Erstgericht das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der umstrittenen (eigentlich vertraulichen) Cross-Border-Leasing-Verträge der TIWAG sowie der Angaben über die TIWAG-Berater und deren Honorare ab und gab nur hinsichtlich der Veröffentlichung des Protokolles der Klage statt.
Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. § 16 ABGB stellt eine Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt und ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Aus § 16 ABGB ist ein allgemeines, jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches abzuleiten. Der Schutz der Privatsphäre kommt auch juristischen Personen zu, sofern sie aufgrund ihrer Natur überhaupt ein derartiges Persönlichkeitsrecht haben können. Die Veröffentlichung von Teilen eines Vertrages kann aber nicht als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht angesehen werden. Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand, die Intimsphäre, das Familienleben, die Wohnung oder der Werdegang und die Entwicklung einer Person, nicht aber Umstände und Informationen, die einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen. Bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, unter die auch die Cross-Border-Leasingverträge der Klägerin fallen, stehen vermögensrechtliche Aspekte im Vordergrund, die das bloße Vermögen betreffen. Die bloße Beeinträchtigung von Vermögen ist in Österreich - anders als absolut geschützte Rechtsgüter - in der deliktischen Haftung nur eingeschränkt geschützt. Bei den veröffentlichten Daten handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, aber nicht um sensible Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, die nur natürliche Personen betreffen. Da der Beklagte nicht Vertragspartei ist, bindet ihn die Geheimhaltungsklausel nicht. Die Interessenabwägung nach § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 führt dazu, dass die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, jene der Klägerin an der Geheimhaltung der Verträge deutlich überwiegen. Weder ein allfälliger Imageverlust der Klägerin noch eine mögliche Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition können das Interesse der Öffentlichkeit am Schicksal einer Kraftwerksanlage, die der Versorgung mit Strom und damit der Abdeckung eines erweiterten Grundbedürfnisses sowohl jeder einzelnen Person als auch der Wirtschaft dient, und deren Schicksal mit den CBL-Verträgen über Jahrzehnte gestaltet wird, in den Hintergrund drängen. Das UWG ist mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sowie mangels Förderung fremden Wettbewerbs durch den Beklagten nicht anwendbar. Das Verbot der Veröffentlichung von Gerichtsprotokollen greift nur bei an sich öffentlichen Verhandlungen, von denen die Öffentlichkeit gem. § 172 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht aber bei Rechtshilfetagsatzungen, die gem. § 175 ZPO nicht öffentlich sind. |
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