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LG Köln, Urteil vom 04.12.2002, 28 O 627/02

» BGB § 823
» BGB § 1004
» TDG § 11
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für in Internetforen eingestellte Beiträge besteht nur, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um bloße Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte. Der Diensteanbieter ist nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Wenn ein bewusstes Zueigenmachen nicht vorliegt, besteht eine Überprüfungspflicht erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten.

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