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Doneline
BGH, Urteil vom 27.11.2003, I ZR 148/01

» MarkenG § 14
Die deutsche Telekom klagt als Inhaberin der Marke T-Online einen "Fullservice-Solution-Provider", der die Marke "Donline" u.a. auch für Telekommunikationsdienstleistungen registrierte.
1. und 2. Instanz haben die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Es ist die Verwechslungsfähigkeit für jede Warenklasse zu prüfen; ein hoher Grad der Warenähnlichkeit kann einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die praktische Bedeutung des Wortbestandteiles "online" dazu führen kann, dass das "D", obwohl zusammengeschrieben, getrennt ausgesprochen wird. Die bekannte Marke "T-Online" könnte diesbezüglich stilbildend wirken und dazu führen, dass der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "online" geprägt wird. Soweit dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist über den wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu befinden.

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