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Wiener Werkstätten III
OGH,
Beschluss vom 25.05.2004,
4 Ob 234/03w |
» ECG § 22 |
» UWG § 2 |
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Der Kläger fertigt in Wien Lampen nach dem historischen Vorbild der Wiener Werkstätten und vertreibt Originalmöbel aus dieser Zeit. In einem Vorverfahren hatte er erfolgreich die steirische Möbelfirma K***GmbH auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" ohne sachlichen Bezug geklagt (4 Ob 177/02m). Die Beklagten sind Einrichtungsstudios in Wien, Graz und Berlin und deren Geschäftsführer. Diese haben von der K***GmbH, die auch ihre Mehrheitseigentümerin ist, die Lizenz zur Verwendung der Wortbildmarke "Wiener Werkstätten" erhalten und die Werbung übernommen; die Erstbeklagte auch die Domains "wiener-werkstaetten.co.at" und "wiener-werkstaetten.at". Die K***GmbH baut nunmehr in geringem Umfang auch lizenzfreie Möbel und Polstermöbel-Modelle nach historischen Entwürfen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten Klassik", bewirbt aber ihr gesamtes Programm mit der Marke "Wiener Werkstätten".
Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte ohne die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und schränkte das Unterlassungsgebot ein. Untersagt wurde nicht generell die Werbung mit dem Begriff, sondern nur dann, wenn sich die Werbung nicht auf originale oder nach historischen Entwürfen hergestellte Gegenstände bezieht oder das Angebot der Beklagten nicht überwiegend solche Produkte oder einen repräsentativen Querschnitt davon umfasst.
Nach internationalem Wettbewerbsrecht ist für die zivilrechtlichen Folgen das Recht des Begehungsortes maßgebend, also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen. Aus der von der Erstbeklagten (in Berlin) für ihre Werbung verwendeten Top Level Domain .at sei zu erschließen, dass diese Werbung in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen Markt auswirkt. Daran ändert auch das Herkunftsprinzip nach § 20 ECG nichts, obwohl derartige Werbung grundsätzlich unter § 3 Z 1 ECG fällt. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist. |
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