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Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Werbung
OLG Koblenz,
Beschluss vom 10.06.2003,
1 W 242/03 |
Die Übersendung unerwünschten Werbematerials im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (u.a. E-Mail) ist grundsätzlich rechtswidrig und dieser Rechtsverstoß kann nicht dadurch beseitigt werden, dass es dem Adressaten überlassen bleibt, die weitere Zusendung durch Absendung eigener E-Mails an den Störer zu verhindern, zumal für den Empfänger des Werbematerials völlig unklar ist, welche Wirkungen und Folgen sich aus dem "Anklicken" des "Abbestellknopfes" ergeben (Speicherung in Dateien, Weitergabe der E-mail-Adresse u.a.). Eine einmalige Störung durch eine Werbe-E-Mail, die nicht wiederholt wird, reicht für eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit für den Erlass einer gegen den Versand der werbenden E-Mails gerichteten einstweiligen Verfügung nicht aus. |
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