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Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen
LG Memmingen, Urteil vom 10.12.2003, 1 H O 2319/03

» BGB § 312d
Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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