Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Haftung des Zonenverwalters
LG Bielefeld,
Urteil vom 14.05.2004,
16 O 44/04 |
» UWG § 1 |
» UWG § 3 |
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Auf Websites, die vom Beklagten, der als Provider Domains von Kunden und als zone-c die Nameserver verwaltet, schaltete ein spanisches Unternehmen Werbung, die gegen das Tabakgesetz verstieß. Der klagende Tabakkonzern nahm den Provider als Mitstörer in Anspruch, da er spätestens seit der Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß gehabt habe.
Das LG hob eine zunächst erlassene EV auf und wies den Antrag zurück. Die Haftung des Störers setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die Prüfpflicht beschränke sich aber auf eindeutige Rechtsverstöße. Von einem solchen könne angesichts der komplizierten Regelungen des Tabakgesetzes nicht gesprochen werden. Der Provider müsse aufgrund der Abmahnung auch keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit veranlassen. Der zone-c sei in Fällen, in denen Rechtsverletzungen auf den betreuten Seiten für ihn nicht ohne weiteres feststellbar seien, nur dann zur Dekonnektierung von Domains verpflichtet, wenn ihm ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt werde. |
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Link zur Preisinformation
OLG Köln,
Urteil vom 07.05.2004,
6 U 4/04 |
» UWG § 1 |
» PAngV § 1 |
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Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise (hier: Anschluss- u. Grundgebühr neben dem - genannten - Handypreis) dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Nicht ausreichend ist eine Preisauszeichnung, die nur über einen weiteren Link mit der unklaren Bezeichnung "mehr Tarif-Details" erreichbar ist. |
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Nutzung der Musiktauschbörse KaZaa ist strafbar
AG Cottbus,
Urteil vom 06.05.2004,
95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) |
» UrhG § 106 |
» UrhG § 17 |
» StGB § 52 |
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Dem 23-jährigen, unbescholtenen Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er 272 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in der Musiktauschbörse KaZaA angeboten habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
AG: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat. |
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Übernahme eines Internetangebotes - Berechnung der Entschädigung
OLG Frankfurt,
Urteil vom 05.04.2004,
11 U 6/02, 11 U 11/03 |
» BGB § 818 |
» UrhG § 97 |
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Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät. Die Beklagten haben von der Website des Klägers ohne dessen Zustimmung 17 juristische Beiträge unter eigenem Namen auf ihre Website übernommen. Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzengeld.
Das Erstgericht sprach teilweise zu und wies teilweise ab.
Das OLG hat das Urteil neu gefasst und je EUR 5.100,-- Schadenersatz (100 Euro pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate) und Schmerzengeld zugesprochen. Zunächst schulden die Beklagten sowohl nach urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung eine einfache Lizenz; diese ist nach § 287 ZPO zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen, wobei auf die Vergütungssätze der GEMA zurückgegriffen werden kann. Auf die Herstellungskosten kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Texte geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenz um 100 Prozent. Die Lizenz ist nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum zu berechnen, sondern für einen voraussichtlichen. Die Schwere des Eingriffes verlangt auch einen Ausgleich durch Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen sind. |
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Schöner Wetten - beschränkte Linkhaftung von Presseorganen
BGH,
Urteil vom 01.04.2004,
I ZR 317/01 |
» UWG § 1 |
» StGB § 284 |
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Die Online-Ausgabe der Zeitung "Die Welt" hatte über Online-Glücksspiele berichtet und auch auf zwei Glücksspielseiten Links gelegt. Ein deutscher Anbieter mit Lizenz sah darin eine rechtswidrige Werbung für verbotene Glücksspiele.
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Der BGH wies die Revision zurück und führte aus, dass Artikel und Links zwar den Wettbewerb der betreffenden Unternehmen fördern könnten, daraus könne aber noch nicht auf eine Wettbewerbshandlung geschlossen werden, weil die Absicht nicht auf die Förderung des Wettbewerbes gerichtet gewesen sei. Auch eine Störerhaftung sei nicht gegeben, weil das Presseorgan keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat. Ein Presseorgan haftet nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, die als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden -- sofern der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Sehr wohl liegt aber ein wettbewerbswidriges Handeln des Wettenanbieters vor. Dessen Genehmigung für Österreich berechtigt ihn auch nach europarechtlichen Kriterien nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland. |
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ricardo.de
BGH,
Urteil vom 11.03.2004,
I ZR 304/01 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
» RL 2000/31/EG |
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Auf ricardo.de wurden gefälschte Rolex-Uhren versteigert. Die Firma Rolex klagte das Internet-Auktionshaus auf Unterlassung und Schadenersatz.
Das LG gab statt, das OLG wies ab.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Die Haftungsbefreiung des TDG für den Hostprovider betrifft nur Schadenersatzansprüche, aber nicht Unterlassungsansprüche. Damit kommt eine Haftung als Störer in Betracht. Eine solche setzt zweierlei voraus: Zum einen ein Handeln der Anbieter "im geschäftlichen Verkehr", weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstellt. Zum anderen muss das Auktionshaus zumutbare Kontrollmöglichkeiten haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Eine Kontrolle jedes einzelnen Angebotes ist nicht zumutbar. Schadenersatz scheidet aus, weil der Betreiber selbst keine Markenrechtsverletzung begangen hat. |
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- BGH-Entscheidung
- BGH-Pressemitteilung
- Diese Entscheidung hat auch für Österreich große Bedeutung, und zwar nicht nur für Auktionshäuser, sondern allgemein für Dienste-Anbieter. Dabei ist aber zu beachten, dass die österreichische Störer-Haftung für den Diensteanbieter günstiger ist. Gehaftet wird nur bei bewusster Förderung der Rechtsverletzung. Das wird man einem Auktionshaus etwa nicht unterstellen können.
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Spam ist wettbewerbswidrig
BGH,
Urteil vom 11.03.2004,
I ZR 81/01 |
» UWG § 1 |
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Beide Parteien sind Internetdienstleister und stehen daher zueinander im Wettbewerb.
Die unerbetene Zusendung von Werbung enthaltenden E-Mails verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. E-Mail-Werbung trägt durch den Nachahmungseffekt den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich und führt zu einer unzumutbaren Belästigung. § 1 UWG umfasst nicht nur die E-Mail-Adressen der Klägerin, sondern auch beliebige andere Empfänger unter der Domain der Klägerin. Das Versenden ist nur zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vorliegt; beweispflichtig ist der Versender. |
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Stadtplan-Abmahnung - Streitwert
OLG Hamburg,
Beschluss vom 10.03.2004,
5 W 3/04 |
Das Erstgericht hatte den Streitwert für das Urheberverfahren wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte mit EUR 9.000 festgesetzt; dies bei einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800.
Das OLG bestätigte diese Bewertung. Der Antragsteller sei nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwertes den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen, da sich die Verteidigung von Urheberrechten nicht auf das Verfolgungsinteresse bezüglich der Lizenz beschränkt |
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- Entscheidung bei RA Dr. Bahr
- Anmerkung: siehe auch die dort angeführte Entscheidung des KG Berlin vom 19.12.2003, 5 W 367/03, wo ein Streitwert von EUR 10.000 bestätigt wurde
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Netzbetreibers haftet für Fax-Spam seines Kunden nur bei gesicherter Kenntnis
OLG Köln,
Urteil vom 05.03.2004,
6 U 141/03 |
» TKV § 13a |
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Ein deutscher Netzbetreiber hat 0190-Rufnummern an ein amerikanisches Unternehmen überlassen. Diese Nummern wurden immer wieder in Werbe-Faxen zum kostenpflichtigen Fax-Abruf beworben worden. Ein Verbraucherschutzverband klagte den Netzbetreiber auf Sperrung der Nummern, nachdem er ihn wegen des Missbrauchs mehrmals zur Sperrung der Nummern aufgefordert hatte.
OLG: Der Netzbetreiber ist nur dann zum Einschreiten gegen unerwünschte Werbefaxe verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190- oder 0900-Nummern "gesicherte Kenntnis" hat. |
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Freundschaftswerbung per E-Mail
LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 04.03.2004,
4 HK O 2056/04 |
» UWG § 1 |
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Über Antrag einer Wettbewerbszentrale wurde der beklagten Website-Betreiberin, einer Bank, per einstweiliger Verfügung (ohne Begründung) verboten, auf der eigenen Website Verbraucher aufzufordern, eine persönliche Freundschaftswerbung mit einer Produktempfehlung per E-Mail an Bekannte zu versenden. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Mitteilung der WBZ
- Anmerkung: Der Website-Betreiber haftet hier als Bestimmungstäter, ohne dass es darauf ankäme, ob der eigentliche Versender dafür haftet. Allerdings kann man in diesem Fall nicht von einer Gerichtsentscheidung sprechen, weil die EV einfach antragsgemäß erlassen wurde. Die Frage, die sich daraus stellt, ist aber, ob etwa auch der Newsletter-Versender seine Kunden nicht mehr auffordern darf, den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterzuleiten. Vorsichtshalber sollte er wohl nur um Weiterempfehlung ersuchen.
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Haftung des Admin-C
LG Hamburg,
Urteil vom 02.03.2004,
312 O 529/03 |
» UWG § 1 |
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Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist. |
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Rolex bei E-Bay - Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für Markenrechtsverstoß
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 26.02.2004,
I-20 U 204/02 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
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Das OLG verneint eine Haftung. Einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten entgegen. Die Vorschriften des TDG sind eine Art Filter, der vor der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen ist. Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss diesen Filter passieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob wegen der unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird. Die §§ 8 bis 11 TDG stellen eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der Störerhaftung dar.
Die GemeinschaftsmarkenVO geht dem TDG nicht vor, weil auch letzteres auf einer europäischen Norm, nämlich der EC-RL beruht. |
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- Urteil beim NRW-Justizportal
- Christian Volkmann, Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für markenrechtsverletzende Inhalte Dritter, K&R 2004, 231
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Handy-Logos
OLG Hamburg,
Urteil vom 25.02.2004,
5 U 137/03 |
» UrhG § 2 |
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Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Banale, alltägliche und vorbekannten Darstellungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog.Kleine Münze ( so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten ("Pixel für Pixel") möglicherweise zeitaufwendig war. |
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Explorer
Bundespatentgericht,
Beschluss vom 16.02.2004,
30 W (pat) 199/02 |
» MarkenG § 8 |
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Bei der eingetragenen Marke "EXPLORER" handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG), die wegen Nichtigkeit zu löschen ist. Damit ist das Kapitel "Explorer-Fälle" abgeschlossen. |
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Spamverbot gilt auch für Parteien
OLG München,
Urteil vom 12.02.2004,
8 U 4223/03 |
» GG Art. 21 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Cards der SPD fallen unter Spam. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Zusendung politischer Informationen (vorliegend: Wahlwerbung mittels E-Cards) der Zusendung kommerzieller Werbung gleichzustellen. Auch die nur einmalige Übersendung eines Newsletters per E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Betroffenen dar. |
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Verweis auf Online-AGB
LLG Bremen,
Urteil vom 11.02.2004,
1 U 68/03 |
» BGB § 305, § 310 |
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Eine GmbH ging, nachdem sie bei der Klägerin einen Tisch bestellt und geliefert erhalten hatte, in Konkurs. Die Klägerin begehrte die Aussonderung wegen Eigentumsvorbehaltes unter Hinweis auf die in ihrer Internetpräsenz enthaltenen AGB.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das OLG gab der Berufung Folge. Es ging von einem wirksamen Einbeziehen der AGB in den Vertrag aus. Unternehmer müssten mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen. Schließt ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorliegenden AGB anzufordern, obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein muss und auch das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor. Die Beklagte hätte hier die AGB im Internet aufrufen oder bei der Klägerin anfordern können. Da sie das nicht tat, ist sie nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung zu stellen sind. |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 20.01.2004,
5 BVGa 14/04 |
» BetrVG § 87 |
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Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. |
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Fußballspieler als Vorlage für Computerspiel
OLG Hamburg,
Urteil vom 13.01.2004,
7 U 41/03 |
» BGB §§ 823, 1004 |
» KUG §§ 22, 23 |
» GG Art 1, 2 |
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Es ist verboten, in einem Computerspiel mit dem Namen und der bildlichen Darstellung eines bekannten Fußballspielers zu werben, ohne die Zustimmung des Betroffenen eingeholt zu haben. Zwar kann es sich bei der bildlichen Darstellung um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 KUG) handeln, der Verwendung dieser Bildnisse steht aber das Interesse des Betroffenen entgegen, dass seine Person nicht aus letztlich kommerziellen Interessen als Spielfigur vereinnahmt wird. |
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03 |
Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann. |
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