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Verpflichtung des Betreibers eines Diskussionsforums zu unverzüglichem Handeln
AG Winsen/Luhe,
Urteil vom 06.06.2005,
23 C 155/05 |
» TDG § 11 |
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Ein Dritter hatte im Diskussionsforum des Beklagten ein Foto des Klägers in der Art eines Polizeifotos eines Kriminellen eingestellt. Der Kläger forderte den Beklagten (noch dazu an einem Sonntag) auf, das Foto binnen 24 Stunden zu entfernen. Der Beklagte tat dies erst, nachdem der Kläger bereits eine einstweilige Verfügung beantragt hatte. Im Gerichtsstreit ging es nur mehr darum, ob der Beklagte die Kosten hiefür zu tragen hat.
Dies wurde vom AG bejaht. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden; er hätte binnen der Tagesfrist reagieren müssen. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Entscheidung bei Netlaw
- Anmerkung von Thomas Gramespacher
- Anmerkung: Eine Frist von einem Tag erscheint, auch wenn unverzügliches Handeln geboten ist, zu kurz. Unter diesen Umständen wäre der Betrieb vieler Diskussionsforen nicht mehr aufrecht zu erhalten, denn wer kann schon immer täglich seine elektronische Post kontrollieren. Eine Frist von zumindest 3 Tagen, wie sie in Österreich von einigen Autoren für die Handlungspflicht des Hostproviders vorgeschlagen wird, erscheint angemessener.
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