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Haftung des Zonenverwalters
LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2004, 16 O 44/04

» UWG § 1
» UWG § 3
Auf Websites, die vom Beklagten, der als Provider Domains von Kunden und als zone-c die Nameserver verwaltet, schaltete ein spanisches Unternehmen Werbung, die gegen das Tabakgesetz verstieß. Der klagende Tabakkonzern nahm den Provider als Mitstörer in Anspruch, da er spätestens seit der Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß gehabt habe.

Das LG hob eine zunächst erlassene EV auf und wies den Antrag zurück. Die Haftung des Störers setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die Prüfpflicht beschränke sich aber auf eindeutige Rechtsverstöße. Von einem solchen könne angesichts der komplizierten Regelungen des Tabakgesetzes nicht gesprochen werden. Der Provider müsse aufgrund der Abmahnung auch keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit veranlassen. Der zone-c sei in Fällen, in denen Rechtsverletzungen auf den betreuten Seiten für ihn nicht ohne weiteres feststellbar seien, nur dann zur Dekonnektierung von Domains verpflichtet, wenn ihm ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt werde.

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