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TV-Werbeblocker
BGH, Urteil vom 24.06.2004, I ZR 26/02

» UWG § 1
Der Privatsender RTL klagte gegen den Hersteller eines Gerätes, das Werbeblöcke automatisch erkennt und auf einen werbefreien Sender umschaltet.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH bestätigte dies. Er bejahte zwar das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, weil sich die Aktivitäten beider Parteien an den Fernsehkonsumenten richteten, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. Eine Behinderung oder allgemeine Marktstörung liege aber nicht vor, weil der Blocker nicht direkt auf die Sendungen einwirke, sondern nur dem Fernseh-Zuschauer eine technische Hilfe zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung biete. Der Vertrieb des Werbeblockers erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Senders, bedrohe sie aber nicht existenziell.
Das Urteil ist auch auf "Webwasher" im Internet übertragbar.

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