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Raymond Manzarek
OGH,
Beschluss vom 04.07.2000,
4 Ob 173/00w |
» UrhG § 81 |
» VO (EG) 3295/94 |
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Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte wurde als Spedition von einem ausländischen Untenehmen mit der Verzollung von raubkopierten CD's zwecks Durchfuhr beauftragt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beihilfe zur Verbreitung in Anspruch.
Das Erstgericht wies die EV ab, das Rekursgericht bestätigte dies.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Aus Art 2 der Verordnung kann kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Die nach Art 8 und 11 der Verordnung von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen sind, soweit Urheberrechtsverletzungen vorliegen, im Urheberrechtsgesetz (§§ 81ff) normiert. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. |
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