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Aktfotos
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p

» UrhG § 78
Die Klägerin ließ sich von der Modellagentur der Erstbeklagten vermitteln und vom Zweitbeklagten zunächst Fotos und dann auch Aktfotos anfertigen, die in Papier- und Online-Medien veröffentlicht wurden. Dabei wurde vereinbart, dass die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte unwiderruflich und uneingeschränkt beim Zweitbeklagten bleiben und die Klägerin 20 Prozent vom Veröffentlichungshonorar erhält. 500 bis 600 Fotos wurden angefertigt. Nach Geldstreitigkeiten kündigte die Klägerin und untersagte die weitere Verwendung der Fotos, was von den Beklagten nicht eingehalten wurde, weshalb sie auf Unterlassung klagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an. Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte.

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