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Musik in der Gasthausküche
OGH,
Urteil vom 10.02.2004,
4 Ob 249/03a |
» UrhG § 18 |
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Der Beklagte betreibt ein Gastlokal in Form eines Pizzarestaurants. Bei einer Kontrolle stellte ein Mitarbeiter der klagenden Verwertungsgesellschaft fest, dass auf Ö3 gesendete Musikstücke aus einem Radiogerät, das in der an den Gastraum anschließenden Küche des Lokals aufgestellt war und das vom Küchenpersonal verwendet wurde, bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum zu hören waren.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Unterlassungklage statt: Eine Aufführung ist dann öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der beteiligte Personenkreis durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Die Wiedergabe von Musik in der Gasthausküche gilt als öffentlich, wenn sie auch im Gastraum zu hören ist. Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können. Er ist in einem solchen Fall nicht anders zu behandeln als derjenige, der die (öffentliche) Wiedergabe im Gastraum von Anfang an zugelassen oder beabsichtigt hat. |
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