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Elektronischer Pressespiegel
BGH,
Urteil vom 11.07.2002,
I ZR 255/00 |
» UrhG § 49 |
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Ein Verlag klagt die Verwertungsgesellschaft Wort, die Firmen einen elektronischen Pressespiegel zum betriebsinternen Gebrauch in der Form angeboten hatte, dass urheberrechtlich geschützte Artikel elektronisch zur Verfügung gestellt wurden, die nach 14 Tagen gelöscht werden mussten.
BGH: Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. |
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