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Personal Video Recorder
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005, 6 U 90/05

» UrhG § 19a, § 87
Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auszuwählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Dies gilt aber nur für die entgeltliche Tätigkeit. Wird dem Internetznutzer der Programmabruf unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, sodass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.

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