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Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
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Haftung für Tauschbörsennutzung der Tochter
OGH, Beschluss vom 22.01.2008, 4 Ob 194/07v

» UrhG § 81
Der Beklagte wurde aufgrund der IP-Adresse als Inhaber eines Internetanschlusses ausgeforscht, über den zahlreiche Musikstücke im Rahmen der Tauschbörse LimeWire angeboten worden waren. Die Tauschbörse war von der 17-jährigen Tochter über Empfehlung von Freunden installiert worden; ihr war nicht klar, dass mit der Teilnahme auch ein Zurverfügungstellen von Werken verbunden war. Der Beklagte wusste davon nichts.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht wies ab.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Gehilfe eines urheberrechtlichen Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen.

Keine Mithaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, 11 W 58/07

» UrhG § 97
Eine Verwertungsgesellschaft klagt wegen Zurverfügungstellens von 290 Musikdateien den Beklagten als Inhaber einer bestimmten IP-Adresse. Der Beklagte bestritt, dass er oder seine Familienangehörigen Musik angeboten hätten. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sprach das Erstgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zu.

Das OLG gibt der Beschwerde keine Folge. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.

schmidt.de
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007, 13 U 117/05

» BGB § 12
Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke seines Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator Harald Schmidt. Das LG Hannover (Urteil vom 22.4.2005, 9 O 117/04) gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung vorliege. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt.
Das OLG gibt der Berufung Folge und weist die Klage ab. Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung zu "grundke.de" sei die Genehmigung von Harald Schmidt zur Registrierung der Domain beachtlich.

Wiedergabe von "abstracts"
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.12.2007, 11 U 75/06

» UrhG § 12, § 23, § 24
Die Beklagte gab auf ihrer Website verkürzte Buchrezensionen aus der Zeitung der Klägerin wieder, wobei diese Zusammenfassungen grundsätzlich von den Mitarbeitern der Beklagten selbst formuliert waren, aber einzelne, nach Auffassung des Abstract-Verfassers besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalkritiken enthielten, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet waren. Die Beklagte verwertete diese Abstracts auch dadurch, dass sie Internet-Buchhandlungen Lizenzen zu ihrem Abdruck erteilte. Das Erstgericht wies die Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz ab.

Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht zu. Nach der Veröffentlichung eines Werkes ist jedermann grundsätzlich berechtigt, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben; dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Inhaltsbeschreibung nicht als unzulässige unfreie Bearbeitung anzusehen ist. Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

öwd.at
OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 26/07h

» UWG § 1
» UWG § 18
» MSchG § 10
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain „www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten.

ländleimmo.com
OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 27/07f

» UWG § 9
Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen laendleimmo.at und ländleimmo.at ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg und ist auch im Besitz der Markenrechte. Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain ländleimmo.com registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die Sicherungsverfügung.

Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Ob eine Internet Domain Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht – grobe Fehlbeurteilung ausgenommen – keine erhebliche Rechtsfrage. Die Domain laendleimmo.at ist für die Tätigkeit Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg nicht rein beschreibend, sondern unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, da das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit enthält, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben.

amade.at III
OGH, Beschluss vom 02.10.2007, 17 Ob 13/07x

» MSchG § 10
» MSchG § 52
Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s). Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht zunächst eine Unterlassungs-EV; die vom OGH mit Beschluss vom 14.2.2006, 4 Ob 6/06w bestätigt wurde. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb. Daraufhin anerkannte der Beklagte im Hauptverfahren das Unterlassungsbegehren und entfernte die problematischen Inhalte von der Website, bestritt aber weiterhin das Löschungsbegehren.

Das Erstgericht gab der Löschungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung lag kein rechtswidriger Zustand mehr vor. Selbst wenn dieser noch vorgelegen wäre, hätte die Klägerin nur die Beseitigung der Verwechslungsgefahr verlangen können. Ein Löschungsanspruch besteht nur, wenn bereits das Halten der Domain an sich Rechte der Klägerin verletzen würde. Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs. 1 MSchG gründet.

chefkoch.de - Haftung des Themenportalbetreibers für von Dritten eingestellte Inhalte
, Urteil vom 26.09.2007, 5 U 165/06

» UrhG § 97, 19a
» TMG §§ 7 bis 10
Der Kläger veröffentlicht auf der Website Marions Kochbuch eigene Speisefotographien. Der Beklagte betreibt auf der Website www.chefkoch.de eine kostenlos abrufbare Sammlung von Rezepten, die vor allem von Dritten hochgeladen werden. Dabei kam es schon in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass auch Bilder des Klägers ohne sein Wissen und seine Zustimmung eingestellt wurden. Auf Abmahnungen gab die Beklagte mehrfach Unterlassungserklärungen ab.

Das Erstgericht gab der Unterlassungs- und Schadenersatzklage statt.

Das OLG gibt der Berufung nicht Folge. Das Forum der Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, dass sich diese durch die Gestaltung der Website die fremden Inhalte zu eigen machen. Die Rezepte werden auch vor Freischaltung geprüft und der Betreiber lässt sich umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen. Als mögliche Überprüfungsmaßnahme wäre etwa denkbar, dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, dass ihre Nutzer unter einem Pseudonym Rezepte bzw. Lichtbilder einstellen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen; hiefür bestehe bei diesem Modell auch keine Notwendigkeit. Auch im Hinblick auf die bereits mehrfach erfolgten Rechtsverletzungen sei eine Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen zu fordern. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft. Die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung.

freundin-online.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 25379/04

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen

adacta.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21688/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

eltern-online.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21722/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

duck.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21770/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

Adwords Werbung
OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007, 6 U 48/07

» MarkenG § 14
» UWG § 4
Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "G", die von der Beklagten als gebuchtes Suchwort bei Google verwendet wurde. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.

Das Berufungsgericht weist die Klage ab. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitert bereits an dem Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung. Die Grundsätze der BGH- Entscheidung "Impuls", wonach die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Metatag eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, lassen sich entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht auf die Adwords-Werbung übertragen. Selbst wenn Nutzer davon ausgehen sollten, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden. Selbst wenn der Nutzer durch die Eingabe der Marke der Klägerin auch zu den Produkten der Beklagten geführt wird, so löst dies keine herkunftsbezogenen Vorstellungen dergestalt aus, dass die Produkte der Beklagten mit der Marke der Klägerin gekennzeichnet würden. Der Nutzer differenziert zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden. Er wird daher nicht annehmen, die Angaben in der Trefferliste hätten die gleiche Verbindung zum Suchbegriff wie die Angaben in dem als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil. Die Adwords-Werbung stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden dar.

WE WILL ROCK YOU
OGH, Urteil vom 07.08.2007, 17 Ob 15/07s

» GMV Art 1, Art 7
Die Beklagte leitet ihre Rechte von der Nebenintervenientin, einer Veranstaltungs- und Vermarktungsgesellschaft, ab, die über die Gemeinschaftswortmarke „WE WILL ROCK YOU“ und die gleichlautende Wortbildmarke verfügt. Die Nebenintervenientin führte unter diesem Titel, der auf einen Song der Pop-Gruppe Queen zurückgeht, ein Musical auf. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Eventualbegehren statt.

Der OGH gibt der Revision Folge und stellt das gänzlich klagsabweisende Ersturteil wieder her. Die Ähnlichkeitsprüfung im Kollisionsfall zweier Zeichen, d.h. ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart. Nur solche Angaben sind vom Verbot beschreibender Zeichen erfasst, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach kennzeichnen können, nicht hingegen solche Angaben, die gerade für die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers kennzeichnend sind, also Markenfunktion im Sinne von Herstelleridentifikation ausüben können, somit von Dritten nicht ohne Irreführung oder Verwechslungsgefahr für ihre Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnten. Der Musicaltitel „We Will Rock You“ ist demnach für Ton- und Videoaufzeichnungen nicht beschreibend.

Ausweitung des Grundrechtsschutzes
OGH, Beschluss vom 01.08.2007, 13 Os 135/06m

» StGB § 209
» StPO § 363a
» EMRK Art. 8, Art 14
Der Antragsteller wurde wegen § 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen) verurteilt. Nach Aufhebung der Bestimmung durch den VfGH beantragt er die Erneuerung des Strafverfahrens.

Der OGH weist zwar den Antrag wegen Verfristung zurück, macht aber dabei wichtige grundsätzliche Ausführungen. Er eröffnet nämlich im Wege der Analogie die Möglichkeit einer Grundrechtsbeschwerde über die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Verletzung der persönlichen Freiheit hinaus auch bei anderen Grundrechtsverletzungen. Auf Grund eines berechtigten Antrags ordnet der OGH die Erneuerung des Strafverfahrens an, ohne dass es einer Entscheidung des EGMR bedarf. Praktisch bedeutsam ist der erweiterte Grundrechtsschutz vor allem für die Freiheit der Meinungsäußerung und damit gerade auch für Internetfälle.

Euro Telekom
BGH, Urteil vom 19.07.2007, I ZR 137/04

» MarkenG § 14, § 15
Die Deutsche Telekom AG will der Euro Telekom Deutschland GmbH die Verwendung des Kennzeichens "Telekom", das für sie Verkehrsgeltung habe, und der entsprechenden Domains verbieten und begehrt die Löschung.
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt auf, weil noch Feststellungen zur behaupteten Verwirkung erforderlich sind. Die Zeichen "Telekom" und "Euro-Telekom" sind verwechselbar ähnlich. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt. Der Antrag auf Löschung wäre nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellte.

Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
BGH, Urteil vom 12.07.2007, I ZR 18/04

» TDG § 5
Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.

Das Erstgericht ging von einer generellen Haftungsbefreiung aus und wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH gibt der Revision Folge und hob das Urteil auf, da noch notwendige Feststellungen fehlten. Das Haftungsprivileg für Hostprovider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hat die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie muss deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten werden. Als gleichartig kämen auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. eBay treffen aber keine unzumutbaren Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

"Achtung Betrüger unterwegs" - Meinungsfreiheit im Internetforum
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, 2 U 862/06

» BGB § 823, § 1004
» StGB § 185
In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs. Das Erstgericht wies den Antrag auf EV zurück.

Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Der Beitrag muss aber im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Es handelt sich um zulässige Werturteile. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Die Zulässigkeitsgrenze wird erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Securo
OGH, Beschluss vom 10.07.2007, 4 Ob 103/07m

» UrhG § 1
» UWG § 1
» UWG § 9
Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger das Unternehmen nicht nur vorübergehend aufgegeben habe, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt.

VKI
OGH, Urteil vom 10.07.2007, 17 Ob 9/07h

» MSchG § 10a
» UWG § 9
» ABGB § 43
Der allgemein auch unter der Abkürzung VKI bekannte Verein für Konsumenteninformation klagt einen Verein, der 2004 die Wortbildmarke „VKI-VATER KIND INITIATIVE" registrieren ließ, auf Unterlassung des Gebrauches der Abkürzung und Löschung der Marke. Die Registrierung erfolgte unter anderem in der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und Vertretung), die Marke wurde aber (noch) nicht benutzt.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke „angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht. Die Registrierung einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Es fehlen daher auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage. In die schutzwürdigen Interessen des Inhabers der älteren Rechte wird regelmäßig erst durch die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr eingegriffen, weil erst dadurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden kann. Auch namensrechtlich kann die bloße Registrierung nicht zu einer solchen führen.

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