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Google Adword "pcb"
BGH,
Urteil vom 22.01.2009,
I ZR 139/07 |
» MarkenG § 14 |
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Die Klägerin, die unter der Marke "PCB-Pool" Leiterplatten im Internet vertreibt, klagt einen Konkurrenten, der bei Google das Schlüsselwort "pcb" angemeldet hat; diese Bezeichnung wird von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und weist die Klage ab. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Es liegt hier eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung vor. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kommt es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an. |
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