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Hundertwasser-Haus-Poster
BGH, Urteil vom 05.06.2003, I ZR 192/00

» UrhG §§ 59, 2, 16
Der Maler Friedrich Hundertwasser bzw. seine Erben klagen die deutsche Metro, die ein Poster mit einer Ansicht des Wiener Hundertwasser-Hauses vertrieb. Es handelte sich um eine Aufnahme, die von einer erhöhten Position aus einer gegenüberliegenden Privatwohnung aufgenommen worden war. Metro berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, nach der Aufnahmen von "Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und vertrieben werden dürfen.

Das LG München I gab der Klage statt, das OLG München wies ab.

BGH: Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden. Die das Urheberrecht an dem Bauwerk beschränkende Panoramafreiheit soll es der Allgemeinheit nur ermöglichen, das, was die Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus – etwa mit den Mitteln der Fotografie – fixiert werden soll. Die enge Auslegung der Schrankenbestimmung ist geboten, weil der Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotographie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotographiert wird.

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