Entscheidungen zu allen Themen der Website
Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht
aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf
den Volltext.
|
|
justizwache.at
OGH,
Urteil vom 24.03.2009,
17 Ob 44/08g |
» ABGB § 43 |
|
Der Beklagte ist als Justizwachebeamter in der Personalvertretung und der Gewerkschaft engagiert und betrieb seit 2007 unter der Domain "justizwache.at" eine Website, auf der er sich kritisch mit Maßnahmen der Ressortleitung auseinandersetzte. Nach Abmahnung durch die Republik setzte er einen Vermerk auf die Homepage, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Justizwache handelt, sondern dass über Justizwache und Strafvollzug aus der Sicht der Personalvertretung bzw. Gewerkschaft informiert werde. Die Republik Österreich begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Die Verwendung des Namens eines anderen als Internetdomain ist ein grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung. Besteht ausnahmsweise ein Gleichklang zwischen den Interessen des Domaininhabers und des Namensinhabers, so kann dem Domaininhaber zugemutet werden, die Zustimmung des Namensträgers zur Nutzung des Namens einzuholen. Mit einer auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarung kann der Namensträger in weiterer Folge sicherstellen, dass der Interessengleichklang bestehen bleibt und der Inhalt der Website nicht nachträglich zu seinem Nachteil geändert wird. Daher ist im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung. Dabei ist das Ausmaß der Bekanntheit des Namensträgers für das Bestehen von Ansprüchen gegen den Domaininhaber unerheblich. Allerdings erfordert der Namensschutz bei Geschäftsbezeichnungen schon dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung). Da die Verwendung des Namens als Domain jedenfalls in berechtigte Interessen der Klägerin eingreift, ist die Unterlassungspflicht des Beklagten nicht auf die Nutzung der Domain für eine Website mit einem bestimmten (kritischen) Inhalt beschränkt. Auf den Inhalt der Website kommt es überhaupt nicht an. Das Verbot bezieht sich auch auf ähnliche Bezeichnungen, um eine allzu leichte Umgehung des Verbots zu verhindern; das gilt aber - aufgrund des sonst fehlenden Anlockeffektes - nur bei geringen Abweichungen. Hingegen wäre eine bloße Namensnennung, aus der schon hervorgeht, dass die Website von einem anderen betrieben wird - etwa "justizwache-kritisch.at" -, grundsätzlich zulässig; daher wird mit dem Verbot der Verwendung von "justizwache.at" auch nicht in das Recht auf Meinungsäußerung eingegriffen. |
|
|
|
|
|
zum Seitenanfang |
|
|
|
Presseberichte |
|
|
Entscheidungen |
|
|
Gesetze |
|
|
Literatur |
|
|
Links |
|
|
Sonstiges |
|
|
Glossar |
|
|
Werbung |
|
|
|
|
Werbung |
|
|
|