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zahntaxi.at
OGH,
Beschluss vom 18.08.2004,
4 Ob 122/04a |
» UWG § 1 |
» StGB § 12 |
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Der Beklagte ist Inhaber eines Mietwagenunternehmens und stellte einen Kleinbus für den Transport von österreichischen Patienten zur Zahnklinik TopDent in Ungarn zur Verfügung. Auf dem Kleinbus waren gut sichtbar eine 0800-Telefonnummer, der Hinweis "ZAHNTAXI" und die Internetadresse "www.zahntaxi.at" angebracht. Ein Foto des Busses wurde für Werbung auf der Internetseite der TopDent verwendet, auf der in wettbewerbswidriger Weise Werbung betrieben wurde. Die Ärztekammer klagte auf Unterlassung. Es geht ausschließlich um die Frage, ob der Beklagte als Gehilfe bzw. Störer (mit-)verantwortlich gemacht werden kann.
Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Beklagte erbringe nur Transportleistungen. Er habe keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Werbung der TopDent Praxen. Die einzige Möglichkeit diese (unlautere) Werbung abzustellen, bestünde im Abbrechen der Geschäftsbeziehung, was als unzumutbar nicht verlangt werden könnte. Darüber hinaus hätte die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass der Beklagte nach umfassender Kenntnis vom Inhalt der der beanstadeten Werbemaßnahmen untätig geblieben wäre bzw. überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die Werbung abzustellen. Die bloße Bekanntmachung des Internetauftritts eines Dritten (hier: durch Anbringung der Domain zahntaxi.at auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form) stellt keine haftungsbegründende bewusste Förderung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme eines Dritten dar, wenn der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen über keinen eigenen Internetauftritt verfügen und mit der Gestaltung jenes Internetauftritts, der die beanstandeten Werbemaßnahmen enthält, nicht befasst sind und auf deren Inhalt keinen Einfluss genommen haben. Der Beklagte wäre bei einem Hinweis auf Wettbewerbswidrigkeiten nur dann zur Beendigung seiner Dienstleistung verpflichtet und könnte somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die behauptete Rechtsverletzung für den Anbieter als juristischen Laien wie für jedermann leicht erkennbar ist. |
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