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Adwords Werbung
OLG Köln,
Urteil vom 31.08.2007,
6 U 48/07 |
» MarkenG § 14 |
» UWG § 4 |
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Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt für Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "G", die von der Beklagten als gebuchtes Suchwort bei Google verwendet wurde. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das Berufungsgericht weist die Klage ab. Ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitert bereits an dem Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung. Die Grundsätze der BGH- Entscheidung "Impuls", wonach die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Metatag eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, lassen sich entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht auf die Adwords-Werbung übertragen. Selbst wenn Nutzer davon ausgehen sollten, dass die Suchworteingabe nicht nur das Ergebnis der Trefferliste, sondern auch das des Anzeigenteils beeinflusst, fehlt es an einer zeichenmäßigen Benutzung, da durch die Verwendung der Marke keine Vorstellungen über die Herkunft der vom Werbenden angebotenen Ware hervorgerufen werden. Selbst wenn der Nutzer durch die Eingabe der Marke der Klägerin auch zu den Produkten der Beklagten geführt wird, so löst dies keine herkunftsbezogenen Vorstellungen dergestalt aus, dass die Produkte der Beklagten mit der Marke der Klägerin gekennzeichnet würden. Der Nutzer differenziert zwischen den beiden räumlich und farblich getrennten Plattformen, die ihm nach der Eingabe des Suchwortes dargeboten werden. Er wird daher nicht annehmen, die Angaben in der Trefferliste hätten die gleiche Verbindung zum Suchbegriff wie die Angaben in dem als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil. Die Adwords-Werbung stellt auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden dar. |
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