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Verwertungsgesellschaftenpflicht verfassungsgemäß
OGH,
Urteil vom 25.05.2004,
4 Ob 107/04w |
» UrhG § 45 |
» UrhG § 59c |
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Die beklagte Verwertungsgesellschaft nimmt die Urheberrechte an Sprachwerken wahr und hebt u.a. Bibliothekstantiemen und Reprographievergütungen ein. Vergütungsbeträge schüttet sie nur an jene Urheber aus, die mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, was die Kläger trotz Anbot verweigert haben.
Die Kläger begehren Rechnungslegung und Zahlung. Das Erstgericht wies die Klage ab., das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag, den VfGH zwecks Aufhebung des § 45 Abs. 3 letzter Satz UrhG als verfassungswidrig anzurufen, zurück und gab der Revision nicht Folge. Ein derartiger Antrag sei nicht zulässig. Auch die Anregung sei nicht gerechtfertigt, weil diese Regelung im öffentlichen Interesse steht und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der Schulbuchverleger. Daneben hat die von der Verwertungsgesellschaft ausgehandelte und eingehobene Vergütung den Vorteil, dass der Urheber seine Ansprüche nicht selbst durchsetzen muss. Die in der Verwertungsgesellschaftenpflicht des § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG liegende Beschränkung der Rechte des Urhebers wird damit den Anforderungen gerecht, die Eigentumsbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfüllen müssen. |
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