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rapidshare.com
LG Düsseldorf,
Urteil vom 23.01.2008,
12 O 246/07 |
» UrhG § 97, § 19a |
» TMG § 10 |
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Die Klägerin bietet im Internet einen Dienst an, mit dem kostenlos Dateien anderen durch Bekanntgabe des Download-Links zur Verfügung gestellt werden können. Dies wurde auch zum Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikstücke verwendet. Die Klägerin begeht die Feststellung, dass der abmahnenden Verwertungsgesellschaft kein Unterlassungsanspruch zusteht.
Das Gericht weist die Klage ab. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Musikstücken im Sinne des § 19a UrhG liegt bei dem Geschäftsmodell der Klägerin dadurch vor, dass die streitgegenständlichen Titel in digitaler Form als Datei auf dem unter "rapidshare.com" zur Verfügung gestellten Speicherplatz abgelegt worden sind und zumindest jeder, der Kenntnis von dem jeweiligen zugeteilten Download-Link hat, auf diese Datei und damit auf das urheberrechtlich geschützte Musikwerk zugreifen kann. Da die entsprechenden Download-Links auf verschiedenen "Link-Resources" für sämtliche Internet-Nutzer, die diese Seiten aufsuchen, sichtbar gemacht werden, werden diese zum entsprechenden Zugriff in die Lage versetzt. Ab dem Moment der Veröffentlichung der Download-Links liegt damit eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vor. Der Betreiber von "rapidshare.com" haftet für die Urheberrechtsverletzungen als Störer, da er den einzelnen Nutzern die Infrastruktur für ihre Urheberrechtsverstöße zur Verfügung stellt. Er kann sich nicht auf ein etwaiges Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft diese Vorschrift lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters. § 10 S. 1 TMG sagt dagegen nichts darüber aus, ob jemand als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Betreiber hat auch gegen Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen. Nicht entlasten kann dabei der Einsatz verschiedener Filtersysteme, da diese nur absolut identische Dateien auffinden können. Für die Prüf- und Überwachungspflichten gilt vorliegend deshalb ein besonders hoher Maßstab, weil das gesamte Geschäftsmodell nicht erkennbar hauptsächlich auf legale Aktivitäten ausgelegt ist, wie dies z.B. bei eBay der Fall ist, sondern das Modell gerade den illegalen Musikdownload erleichtert. Daher hätte der Betreiber Maßnahmen wie die exakte Identifizierung der Nutzer über eine Registrierung oder ein Post-Ident-Verfahren ebenso in Betracht ziehen müssen wie die Einstellung der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells. |
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