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Newsletter mit Austragungsmöglichkeit
LG Berlin,
Urteil vom 26.08.2003,
16 O 339/03 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail nur dann, wenn der Empfänger einer Werbe-E-Mail vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Beweispflichtig dafür ist der Versender. Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung, da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante E-Mail-Adresse handelt. |
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