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Domain-Parking mit Glücksspielbanner
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 14.07.2004,
5 U 160/03 |
» UWG § 1 |
» StGB § 284 |
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Ein Veranstalter legaler Glücksspiele klagt die Firma Sedo, die zigtausende Domains diverser Inhaber "parkt" und unter diesen zum Verkauf angebotenen Domains Werbebanner platziert, darunter solche auf Anbieter illegaler Glücksspiele mit Sitz in Zypern und Kanada.
Das Erstgericht hat die beantragte EV erlassen, das OLG bestätigte diese Entscheidung. Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog. "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird. Das Herkunftslandprinzip ist nicht anwendbar, weil in der E-Commerce-RL Glücksspiele ausgenommen sind. |
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