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Keine Folgen der richtlinienwidrigen Umsetzung
HG Wien, Urteil vom 08.04.2005, 1 R 33/05g

» TKG § 107
» DSRL-eK § 13
Entsteht durch die Website des Klägers objektiv der Eindruck, sein Unternehmen beschäftige sich mit Steuer- und Unternehmensberatung, und bietet die E-Mail des Beklagten die Vermittlung von Umsatz- oder Gewinnmöglichkeiten im Ausland an, so bezieht sich die Mail auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Eine unzureichende Umsetzung der DSRL-eK im Bereich von Unternehmern, die keine juristischen Personen sind (§ 13 DSRL-eK), kann zwar ein Vertragsverletzungsverfahren sowie allenfalls Staatshaftung für legislatives Unrecht zur Folge haben, eine direkte Anwendung der unzureichend in nationales Recht umgesetzten Richtlinie kommt aber nicht in Betracht, weil die Richtlinie zwar hinreichend bestimmt ist und dem Einzelnen Rechte verleiht, diese sind jedoch nicht nur begünstigend, sondern (für den Absender des E-Mails) auch belastend, sodass sich die Durchgriffswirkung der Richtlinie nur gegen den Staat richtet. Da der Wortlaut des § 107 TKG durch den Verweis auf §1 KSchG eindeutig ist, kann er auch nicht richtlinienkonform interpretiert werden. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 234 EGV kommt nicht in Betracht, weil die Auslegung des Art 13 DSRL-eK völlig klar ist.

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