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TFT-Display - Preisbestandteile
Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.02.2005, 5 U 72/04

» PAngV § 1, § 2, § 4
» UWG § 3, § 4
Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Anmerkung: Selbst wenn in der geringfügigen räumlichen Trennung der Preisangaben ein Gesetzesverstoß liegen sollte, ist doch zweifelhaft, ob dadurch ein Wettbewerbsvorsprung erzielt wird. Schließlich war die Ust ohnedies, wie erforderlich, im Preis eingerechnet. Erklärbar wird die Entscheidung dadurch, dass es in D offenbar keine dem § 9 des öst. Preisauszeichnungsgesetz vergleichbare Verpflichtung gibt, die Preise einschließlich Umsatzsteuer auszuzeichnen. In Ö ist gerade wegen dieser Bestimmung ein Hinweis überflüssig.

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