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Zugangsvermittlung zu MP3-Dateien im Usenet
LG München I, Urteil vom 19.04.2007, 7 O 3950/07

» TDG § 10
» TMG § 9
Im Falle einer zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung i.S.v. § 10 TDG/§ 9 TMG tritt die Haftungsprivilegierung dann ein, wenn die Zwischenspeicherung dazu dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Dies ist die typische Konstellation von Servern, die - wie die Antragsgegnerin - in periodischen Abständen automatisiert ganze Festplattenbereiche fremder Server kopieren ("Mirror"-Verfahren), oder vom Nutzer abgerufene Seiten speichern (Proxy-Cache-Server). Zur Begründung einer Haftung wäre damit ein absichtliches gemeinsames Vorgehen der Organe und Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit einem der Nutzer des Usenets erforderlich, das vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist.

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