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Friends of Merkur
OGH,
Urteil vom 27.01.1999,
7 Ob 170/98w |
» DSG § 18 |
» KSchG § 6 |
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Das Kundenprogramm "Friends of Merkur" (Merkur AG) sah Exklusivrabatte und Zahlungsaufschübe für den Fall vor, dass der Kunde seine Einkäufe mit einer Bankomatkarte begleicht, bestimmte Umsatzgrenzen erreicht und einen entsprechenden Vertrag unterschreibt. Darin wurde der Merkur AG u.a. das Recht eingeräumt, persönliche Kundendaten "zum Zweck der Konsumenteninformation sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des BML-Konzerns" weiterzugeben.
Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of Merkur" beitreten, stehen zur Merkur Warenhandels-AG in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlich gerechtfertigter Natur handelt, welche dem Verbraucher zumutbar wären.
Eine unauffällig im vorgedruckten Text eines Folders vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem § 18 Abs 1 DSG. § 6 Abs 3 KSchG findet als lex specialis nicht seine Anwendungsgrenze im § 18 DatenschutzG.
Für den Kunden ist die Bezeichnung "BML-Konzern" nicht verständlich; überdies kann sich die Zusammensetzung eines internationalen Konzerns ändern, was für den Kunden jedenfalls nicht durchschaubar sei. Die genannte Klausel widerspricht sohin dem Transparenzgebot des § 6
Abs 3 KSchG. Es muss unter anderem für den Kunden deutlich erkennbar sein, an wen die mittels Kundenkarte erhobenen Daten weitergeleitet werden. |
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