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Arneimittelversand
OGH,
Urteil vom 10.02.2004,
4 Ob 22/04w |
» UWG § 1 |
» AMG § 1 |
» AMG § 59 |
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Der klagende Interessenverband begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Vertrieb von und Werbung für Arzneiprodukte und Nahrungsergänzungsmittel an Letztverbraucher im Versandhandel (auch über Internet).
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte einen Teil der Abweisung und hob das restliche Urteil auf.
Der OGH gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel ist verboten (§ 59 Abs 9 AMG), ein Vertrieb entgegen dieses Verbotes ist daher wettbewerbswidrig im Sinne § 1 UWG. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei weit auszulegen. Ein Produkt ist nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn dies auf Packung oder Beipackzettel oder Werbung ausdrücklich angeführt wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse. |
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