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Laufendes Auge
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.2005, 1 BvR 157/02

» GG Art. 14
» UrhG § 2
Erstgericht und Berufungsgericht hatten den urheberrechtlichen Schutz einer Pinselzeichnung verneint. Dagegen legte der klagende Verein Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde keine Folge. Bei der angegriffenen höchstrichterlichen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist gewährleistet, dass die Schöpfer von Bedarfs- und Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung und diejenigen, die ihre Nutzungsrechte von ihnen ableiten, die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit in einem Umfang nutzen können, der den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Die Nachprüfung der Auslegung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann vor, wenn eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereiches, vorliegt.

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