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Prüfungspflichten von eBay bei Namensanmaßung im Rahmen der Registrierung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.11.2005, 4 U 5/05

» BGB § 12
Ein Unbekannter hatte zunächst unter dem Pseudonym u*** und den Kontaktdaten des Klägers Sachen verkauft. Über Hinweis des Klägers sperrte eBay den Account. Daraufhin machte der Unbekannte dasselbe zunächst unter den Pseudonymen g*** und nach neuerlicher Sperrung unter m***.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.), er muss vielmehr Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Übertragbarkeit dieser - in einem markenrechtlichen Rechtsstreit entwickelten - Grundsätze auf die Konstellation einer Namensanmaßung entgegenstünden. Auch derartige Rechtsverletzungen lassen sich wirkungsvoll nur durch eine entsprechende Überwachung der Anmeldeprozedur neuer Mitglieder vermeiden. Dabei setzt die Prüfungspflicht erst dann ein, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

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