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Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
OLG Hamburg,
Beschluss vom 24.08.2006,
3 U 103/06 |
» BGB § 357 § 312c |
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Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über eBay. In ihren AGB führt sie eine Widerrufsfrist von 2 Wochen an. Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung im Hinblick auf fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Das OLG bestätigt die Entscheidung. Die AG genügt den Informationspflichten des § 312 c BGB durch ihre AGB nicht. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Umstand, dass die AGB der AG bei eBay dauerhaft gespeichert werden, genügt nicht diesen Anforderungen. Dies stellt auch kein Mitteilung dar. Vielmehr passen für die in Rede stehende Textform nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung mitteilen. Entsprechendes gilt für gesendete E-Mail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt. Somit kann eine Belehrung nur nach Vertragsabschluss erfolgen. In diesem Fall gilt aber die einmonatige Widerrufsfrist. |
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