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computerdoktor.com
OGH,
Beschluss vom 24.06.2003,
4 Ob 117/03i |
» MSchG § 10 |
» UWG § 9 |
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Kläger und Beklagter haben zum selben Zeitpunkt Wortbildmarke für unterschiedliche Klassen angemeldet: Kläger: Der ComputerDoktor mit Beginn der Schutzdauer 16.5.2001; Beklagter: der Computerdoktor mit Beginn der Schutzdauer 23.5.2001.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und hebt die Entscheidung auf. Die Marken sind prioritätsgleich, sodass ein markenrechtlicher Schutz nicht in Frage kommt. Die Bezeichnung Der Computer Doktor ist aber nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Da der Kläger behauptet, die Bezeichnung bereits seit 1994, somit länger als der Beklagte, im Geschäftsverkehr tatsächlich zu nutzen, ist diese Behauptung noch zu prüfen. |
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