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amtskalender.at
OGH, Beschluss vom 29.01.2002, 4 Ob 291/01z

» UrhG § 80
» UWG § 2
» UWG § 9
Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Die Verwendung der Bezeichnung „Amtskalender“ als Domain Name durch eine Online-Verlags GmbH sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches „Österreichischer Amtskalender“ hervorzurufen. Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Registrierung der Domain „amtskalender.at“ greife daher in den Schutzbereich der Wortfolge „Österreichischer Amtskalender“ als Teil eines Buchtitels gem § 80 UrhG ein.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Ausführungen zur Sache als unzulässig zurück.

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