Entscheidungen zu allen Themen der Website
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pornotreff.at - Haftung für Zugangslink
OGH,
Urteil vom 18.11.2003,
4 Ob 219/03i |
» ECG § 1 |
» ECG § 5 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin bietet über das Internet Sex-Dienstleistungen an. Die Beklagte bietet über verschiedene Sex-Domains Zugänge zur Website www.pornotreff.at an, auf die man über einen Link mit der Bezeichnung "Zugang" gelangt; dort erhält man über kostenpflichtige Mehrwertnummern Zutritt zu Sex-Lifecams auf verschiedenen .com-Domains. Dabei wird auf pornotreff.at mit "Gratiszugang" geworben und nicht auf die Kosten des Dienstes hingewiesen. Außerdem verwendete die Beklagte im Impressum eine ungültige Telefonnummer.
Die Klägerin klagte wegen unlauterer Geschäftspraktiken auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte wendete ein, Life-Cam-Übertragungen stellten keinen Dienst der Informationsgesellschaft dar und § 5 ECG sei auch keine wettbewerbsregelnde Norm.
Das Erstgericht gab teilweise statt, verneinte aber die Anwendbarkeit des ECG; das Berufungsgericht gab zur Gänze statt.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung: Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen steuern kann; diese Voraussetzung trifft auch auf Dienste zu, die den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen.
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor.
Im Impressum ist jedenfalls neben der E-Mail-Adresse auch ein sonstiges Kommunikationsmittel anzugeben. |
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comtec.at
OGH,
Beschluss vom 18.11.2003,
4 Ob 218/03t |
» ABGB § 43 |
» UWG § 9 |
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Die klagende GmbH bietet unter dem Firmennamen COMTECH EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte beschäftigt sich mit Computer- Beratung, Reparaturen, Schulungen, Netzwerkadministration und Web-Design. Er ist Inhaber der Domain comtec.at und der E-Mail- Adresse info@comtec.at. Seit zumindest August 2001 bewirbt er auf der zugehörigen Website unter der Adresse www.comtec.at seine EDV-Dienstleistungen.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Bei Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft wie comtech wird die Verwechslungsgefahr grundsätzlich bereits durch geringe Abweichungen ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr setzt daher eine größere Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen voraus. Das Weglassen des Buchstaben H ändert weder viel am Schriftbild noch am Klang; auch der Sinngehalt bleibt gleich (Computer + Technik). Da auch Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, kommt es auf die behauptete Verkehrsgeltung gar nicht an. Das ältere Firmenrecht der Klägerin schließt die Verwendung als Domain durch den Beklagten aus. |
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summerjam.at
OGH,
Beschluss vom 18.11.2003,
4 Ob 208/03x |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin bietet unter ihrer Marke Summer Splash seit 2000 Maturareisen an, die Zweitbeklagte führte zunächst Veranstaltungen unter der Marke DocLX Event Consulting durch. 2001 und 2002 übernahm die Zweitbeklagte für die Klägerin auch die Organisation der Maturareisen unter der Bezeichnung DocLX Summer Splash. Nach Aufkündigung der Vereinbarung veranstaltete die Zweitbeklagte 2003 selbst eine Maturareise unter der Bezeichnung DocLX Summer Jam. Im Internet tritt sie unter www.summerjam.at auf.
Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das OLG Wien wies ab; "summer" trage nur wenig zum Gesamteindruck bei, zwischen splash und jam bestehe keine Ähnlichkeit.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es liegt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Falles vor, das OLG hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, die mit den Grundsätzen der Rsp übereinstimmt. Beim Ähnlichkeitsvergleich ist zu berücksichtigen, dass das charakteristische Merkmal nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil (summer) liegt, sondern die Aufmerksamkeit zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gerichtet wird. |
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MIDAS/medAS
BGH,
Urteil vom 13.11.2003,
I ZR 184/01 |
» MarkenG § 14 |
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Beide Parteien haben eingetragene Marken für Waren und Dienstleistungen aus dem Gebiet der Datenverarbeitung, die Klägerin die Marke MIDAS seit 1981, die Beklagte die Marke medAS seit 1994. Die Klägerin gegehrt Unterlassung usw, die Beklagte bestreitet die Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint und die Klage abgewiesen.
BGH: Aufgrund der starken Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit anzulegen. Der Verkehr hat keinen Anlass, die Marke "medAS" zergliedert wie "med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn ("medizinisch") zu verstehen. Der Verkehr nimmt Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm insgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen. Es liegt auch kein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt vor.
Das Urteil wurde aufgehoben zur Prüfung der Frage der tatsächlichen Benutzung der Marke. |
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Haftung des Access-Providers für Spam-Versender
LG Leipzig,
Urteil vom 13.11.2003,
12 S 2595/03 |
» TDG § 8 |
» BGB § 1004 |
» BGB § 823 |
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Der Access-Provider haftet für rechtswidrige E-Mail-Werbung jedenfalls dann, wenn er bei der Vergabe von Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten (Verkehrssicherungspflichten) verletzt hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er keine Auskunft über die Identität der Subdomain-Inhaber geben kann. Des weiteren ist der Access-Provider verpflichtet, bei bekannt werdenden Rechtsverstößen durch den Subdomaininhaber Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Rechtsverstöße verhindern, indem er beispielsweise die Subdomains vom Netz nimmt. |
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Lindqvist - Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet
EuGH,
Urteil vom 06.11.2003,
C-101/01 |
» RL 95/46/EG |
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Die Schwedin Lindqvist betrieb im Rahmen ihrer Tätigkeit als Katechetin ihrer Kirchengemeinde eine Website, auf der sie Arbeitskollegen ihrer Gemeinde vorstellte; u.a. veröffentlichte sie ohne Einwilligung Namen, Familienverhältnisse und Telefonnummer und erwähnte eine Erkrankung einer Mitarbeiterin. Sie wurde dafür vom Gericht erster Instanz wegen Verstoßes gegen das schwedische Datenschutzgesetz verurteilt. Die 2. Instanz leitete ein Vorab- Entscheidungsverfahren ein.
EuGH: Eine Handlung, die darin besteht, auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und diese entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise, etwa durch Angabe ihrer Telefonnummer oder durch Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen, erkennbar zu machen, stellt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dar. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten fällt unter keine der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46 genannten Ausnahmen. Die Angabe, dass eine Person partiell krankgeschrieben ist, gehört zu den personenbezogenen Daten über die Gesundheit im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46. Eine Veröffentlichung von Daten im Internet ist keine Übermittlung von Daten in ein Drittland. Ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und Interessen einschließlich der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte ist sicherzustellen. Die Abwägung hat nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG durch die Mitgliedsstaaten auf andere Bereiche ist zulässig, soweit dem keine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechtes entgegensteht. |
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Streitwert bei E-Mail-Werbung
AG Hamburg-Wandsbek,
Urteil vom 04.11.2003,
715 C 48/03 |
» BRAGO § 11, § 118 |
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Wird eine einzige Werbe-E-Mail unverlangt an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Rechtsanwaltes versandt, ist hinsichtlich des Streitwertes der Tatsache des einmaligen Versandes durch Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 Euro Rechnung zu tragen. |
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Pferdewetten im Internet - Auslegung von AGB
OGH,
Urteil vom 30.10.2003,
8 Ob 112/03h |
» ABGB § 914 |
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Der Kläger ist ein "Berufswetter", die Beklagte veranstaltet Pferdewetten über Internet. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Eröffnung eines Kontos, in dessen Zuge auch die AGB bestätigt werden müssen. Die ABG enthalten versch. Gewinnlimits pro Wette und einen Höchstgewinn pro Rennen. Der Kläger erzielte mit 4 Wettscheinen einen Gewinn von 17.640, die Beklagte schrieb nur 2.500 gut.
Das BG Bregenz wies die Klage ab, das LG Feldkirch sprach zu.
Der OGH schloss sich der Auslegung des Erstgerichtes an und stellte die abweisende Entscheidung wieder her. AGB-Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Unklare Ausdrücke gehen zu Lasten jener Partei, von der die Formulierungen stammen. Hier ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass der letzte Satzteil der Bedingung "wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nur als Verweis auf das insgesamt geltende Gewinnlimit zu verstehen ist (im konkreten Fall also EUR 2.500), nicht aber so, dass bei mehreren gleichen Wetten jeweils das Gewinnlimit von EUR 2.500 zum Tragen kommt. |
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"Pietra di Soln" - geographische Herkunfstsangabe
OLG München,
Urteil vom 09.10.2003,
29 U 2690/03 |
» MarkenG § 126 ff |
» TDG § 4 |
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Auch einfache geographische Herkunftsangaben sind gewerbliche Schutzrechte i. S. d. § 4 Abs. 4 Nr. 6 Teledienstegesetz. Der für den deutschen Markt bestimmte und in Deutschland abgerufene Internetauftritt eines italienischen Warenanbieters unterliegt deshalb den §§ 126 ff. MarkenG. Die Abwandlung einer früher irreführend identisch verwandten geographische Herkunftsangabe kann unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung deshalb ebenfalls irreführend sein, weil sie sich an die Herkunftsangabe in der Weise anlehnt, dass die Erinnerung an die früher gebrauchte Kennzeichnung geweckt wird. |
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Auch unvorteilhafte Fotomontagen zulässig
BGH,
Urteil vom 30.09.2003,
ZR 89/02 |
» BGB §§ 823, 1004 |
» KUG §§ 22, 23 |
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Der Kläger - Vorstandsvorsitzender der deutschen Telekom AG - klagte das Magazin Wirtschaftswoche wegen einer entstellenden Fotomontage. Eine Fotomontage, die das Gesicht der abgebildeten Person in einer unvorteilhaften Pose erscheinen lässt, ist als eine in satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes von dem Betroffenen hinzunehmen. Die Darstellung muss im Gesamtzusammenhang gewertet werden. |
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3 Pagen Katalog - Adressbezeichnung
OGH,
Beschluss vom 23.09.2003,
4 Ob 175/03v |
» KSchG § 5c |
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Die Bundesarbeitskammer klagt einen Katalogversand, der in Bestellkarten bei der Adresse anstelle der Straßenbezeichnung nur ein Postfach angegeben hat.
Erste und zweite Instanz wiesen den Antrag auf EV ab, weil sie Angabe von Ort, Telefonnummer, Firmenbuchnummer und Postfach als ausreichend ansahen.
OGH: Zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 5c Abs. 1 Z 1 KSchG gehört zwingend auch eine genaue geographische Bezeichnung (Straßenangabe). |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Diese Entscheidung hat an sich nichts mit dem Internet zu tun. Die durch das Fernabsatzgesetz in das Konsumentenschutz eingefügten Bestimmungen gelten aber für alle Fälle des Fernabsatzes, also auch für Bestellungen über das Internet.
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Haftung für fremde Inhalte nur bei Kenntnis
BGH,
Urteil vom 23.09.2003,
VI ZR 335/02 |
» TDG § 5 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger klagt einen Provider, auf dessen Server Internetseiten gehostet wurden, die rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art gegen den Kläger sowie Morddrohungen und eine Anstiftung zu Straftaten enthielten, auf Schmerzengeld. Der Kläger behauptete, den Provider mehrfach auf diese Inhalte hingewiesen zu haben, konnte dies aber nicht nachweisen.
BGH: Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der (alten) Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Bei einer deliktischen Haftungsgrundlage muss grundsätzlich der Kläger alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt. Schadenersatzpflichtig wird der Provider nur dann, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen der rechtswidrige Inhalt offensichtlich wird (positive Kenntnis) Es kommt auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Zwar erging das Urteil noch zur früheren Gesetzeslage, die Entscheidung zur Frage der Beweislast ist aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar |
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"Anomar" - nationale Beschränkung von Glücksspielen in der EU zulässig
EuGH,
Urteil vom 11.09.2003,
C-6/01 |
» EG Art 2, 28, 29, 31 und 49 |
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Der portugiesische (und damit auch der öst.) Kasinovorbehalt ist nicht EU-widrig. Nationale Rechtsvorschriften sind EU-konform, auch wenn sie bestimmte Glücks- oder Geldspiele nur in Kasinosälen, die in zugelassenen Zonen gelegen sind, gestatten; die Existenz weniger strenger Regelungen in anderen EU-Staaten zwingt strengere Staaten nicht zur Duldung. Die Tätigkeit ausländischer Internetkasinos ist daher in Österreich illegal. |
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Öffentliche Zugänglichmachung durch Thumbnails
LG Hamburg,
Urteil vom 05.09.2003,
308 O 449/03 |
» UrhG §§ 2, 15, 17, 20, 23, 24 |
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Verwendung eines Thumbnails (stark verkleinerte Kopie des Originalbildes, zumeist in erheblich reduzierter Qualität) zum Setzen eines Deep-Links stellt bereits eine unfreie öffentliche Zugänglichmachung des Originalbildes dar, die durch § 24 UrhG nicht gedeckt ist. |
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Internet für Betriebsrat
BAG,
Beschluss vom 03.09.2003,
7 ABR 8/03 |
» BetrVG § 40 |
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Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen, soweit dies für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist.
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Haftung des Admin-C
OLG Stuttgart,
Beschluss vom 01.09.2003,
2 W 27/03 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 15 |
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Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet. |
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Newsletter mit Austragungsmöglichkeit
LG Berlin,
Urteil vom 26.08.2003,
16 O 339/03 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail nur dann, wenn der Empfänger einer Werbe-E-Mail vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Beweispflichtig dafür ist der Versender. Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung, da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante E-Mail-Adresse handelt. |
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Ewald Stadler
OGH,
Urteil vom 19.08.2003,
4 Ob 120/03f |
» UrhG § 78 |
» UrhG § 85 |
» ABGB § 1330 |
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In der Zeitschrift der Beklagten erschienen Artikel über den Kläger, in denen ihm politische Intrigen gegen die damalige FPÖ-Chefin unterstellt wurden; er habe Petitionen gegen ihre Politik organisiert, um sie zur Politik Jörg Haiders zurückzubringen; die Artikel waren mit Bildern des Klägers illustriert. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung von Abbildungen im Zusammenhang mit bestimmten unwahren Behauptungen im Text.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte; die (inhaltlich nicht geprüften) Vorwürfe seien weder ehrenrührig noch kreditschädigend.
Der OGH bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens und hob die Urteile hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens auf. Selbst die Interessen eines Politikers werden beeinträchtigt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Für die Bildberichterstattung gelte nichts anderes als für die Textberichterstattung. Die Verletzung berechtigter Interessen nach § 78 UrhG ist grundsätzlich vom Kläger zu beweisen, außer die Äußerungen sind als Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. Der gegenständliche Vorwurf ist zwar kreditschädigend, aber nicht ehrenrührig. Es muss daher der Kläger beweisen, dass der Text unrichtig ist. Eine Bindung an das Ergebnis eines medienrechtlichen Gegendarstellungsverfahrens besteht aufgrund der anders gelagerten Beweislast nicht.
Ein immaterieller Schaden nach § 87 Abs. 2 ist zwar auch bei einer Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 zu ersetzen, aber nur bei einer empfindlichen Kränkung, die hier nicht vorliegt, weil der Vorwurf, es werde gegen den Parteivorsitzenden intrigiert, politisches Kleingeld ist. |
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wohnbazar.at
OGH,
Beschluss vom 19.08.2003,
4 Ob 160/03p |
» MSchG § 4 |
» UWG § 9 |
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Bazar ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen wohnbazar.at und wohnbasar.at Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen.
Die Untergerichte gaben der Unterlassungs-EV statt.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Ist das von der Klägerin verwendete Kennzeichen schutzfähig, so ist ein Kennzeicheneingriff unabhängig davon zu bejahen, ob es sich dabei um ein schwaches Zeichen mit einem aus diesem Grund eingeschränkten Schutzbereich handelt. Die Arbeitsgebiete der Streitteile unterscheiden sich nicht derart durchgreifend von einander, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweils verwendeten Kennzeichen ausgeschlossen werden kann, mag auch die Klägerin ein Printmedium herausgeben und die Beklagte eine Internet-Plattform betreiben. |
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WLAN gegen WLAN
LG Eisenstadt,
Beschluss vom 01.08.2003,
3 Cg 96/03 |
» UWG § 1 |
» TKG § 41 |
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Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Anwendbarkeit des UWG (hier: behaupteter Verstoß gegen TKG) trotz Kompetenz der Regulierungsbehörde. Gerichtliche Entscheidung kann jedoch meritorisch nicht jene der Regulierungsbehörde ersetzen. Einrichtung eines weiteren WLAN im Funkbereich eines bereits bestehenden WLAN trotz Störungsanfälligkeit nicht generell unzulässig. Kein allgemeines Vorrecht desjenigen Netzbetreibers, der zuerst den Betrieb aufnimmt. Verhinderung einer de facto Monopolstellung für speziellen Frequenzbereich. |
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