AKTUELLES    PRESSE    GESETZE    ENTSCHEIDUNGEN    DISKUSSION    LINKS    DIES&DAS    SUCHE    IMPRESSUM   
Entscheidungen Wo finde ich was?
A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W X Z


Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

Suche

Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf den Volltext.

Kosten für E-Mail-Abmahnung
LGZRS Wien, Urteil vom 31.03.2005, 36 R 320/05h

» ECG § 7
» UWG § 14
» AHR § 5
Die Beklagte schickte der Klägerin E-Mail-Werbung, obwohl diese in der RTR-Liste eingetragen war. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und klagte in der Folge die Kosten dieser Abmahnung ein.

Das Erstgericht sprach einen Teil der Kosten zu und wies den größeren Teil ab. Es ging davon aus, dass anstelle des für die Kostenberechnung herangezogenen Streitwertes von EUR 36.000 nur ein Streitwert von EUR 2.180 zulässig sei, weil es sich um keine Wettbewerbsstreitigkeit handle.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und sprach die gesamten auf der Basis von EUR 36.000 verzeichneten Kosten zu. Verstöße gegen § 1 UWG könnten nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch der Klägerin sei daher als Angelegenheit des gewerblichen Rechtsschutzes zu qualifizieren, sodass die Berechnungsgrundlage des § 5 Z 15 AHR der Kostenberechnung zugrundezulegen sei.
  • LG-Entscheidung
  • Anmerkung: 1. Aufgrund des geringen Streitwertes ist diese Entscheidung der zweiten Instanz unanfechtbar. Nichts desto weniger ist die Entscheidung unbillig. Sie weitet den Anwendungsbereich des strengen Wettbewerbsrechtes auf Sachverhalte aus, die nichts mehr mit Wettbewerb zu tun haben. Das führt dazu aus, dass der Kostenersatz Strafcharakter annimmt. Ein solcher Strafcharakter amerikanischen Zuschnittes ist dem österreichischen Recht fremd. Das hat nichts mehr mit dem Ersatz notwendiger Kosten zu tun, wie er in § 41 ZPO vorgesehen ist.
    2. Die AHR (Autonome Honorar-Richtlinien) wurden am 10.10.2005 durch die AHK ersetzt.

zum Seitenanfang

« 1 »
Presseberichte
Entscheidungen
Gesetze
Literatur
Links
Sonstiges
Glossar
A B C D E F G H
I J K L M N O P
R S T U V W X Z
Werbung

Werbung