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Informationspflichten bei Versandhandelswerbung
OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04

» BGB § 312c
Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren. Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten sondern auch beim Werben mit Preisen anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

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